Allgemeine Geschäftsbedingungen der CADENAS GmbH

In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 04.04.2022 in der Version 1.0) werden die vertraglichen Bezeichnungen zwischen Ihnen und uns geregelt. Ferner erteilen Sie in § 14 auch Ihre Zustimmung der Weitergabe von Daten an die Hersteller im In- und Ausland.

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Alle Verträge der CADENAS GmbH (im Folgenden auch: „wir“) werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen und gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. AGB´s unserer Kunden finden keine Anwendung insoweit wir ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
  2. Die CADENAS GmbH richtet sich mit ihrem Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben, selbst wenn wir von ihnen Kenntnis haben, nur Geltung, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
  4. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung in Textform.
  5. Bei der Verwendung von Software aus dem Portfolio der CADENAS GmbH sind die jeweilige EULA und damit insbesondere auch die Schutzrechte Dritter zu beachten.

§ 2 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Preise verstehen sich zuzüglich der Spesen für Anreise und Übernachtung unserer Angestellten und/oder aller Bankspesen.
  2. Soweit nicht abweichend geregelt erfolgt die Zahlung auf Rechnung.
  3. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 3 PRODUKTPORTFOLIO

  1. Die CADENAS GmbH verkauft und vermietet Nutzungsrechte an Standardsoftware.
  2. Über die Installation und/oder Anpassung von Softwareprodukten wird bei Bedarf des Kunden ein eigenständiger Werkvertrag geschlossen.
  3. Zudem bietet die CADENAS GmbH Werkverträge über die Erstellung von digitalen Zwillingen (CAD- und BIM-Daten) an, die auf zuvor erarbeiteten Spezifikationen beruhen.
  4. Die CADENAS GmbH bietet Datenvertriebsdienstleistungen an, über die weltweit Produktdaten vertrieben und Leads generiert werden.

§ 4 GEFAHRENÜBERGANG

  1. Bei vertraglich vereinbarter Installationsleistung oder einer Datenerstellung durch die CADENAS GmbH trägt diese die Gefahr des zufälligen Untergangs der von der CADENAS GmbH erbrachten Leistung bis zur Abnahme des Werkes durch den Kunden.
  2. Die Abnahme der Werke kann nur auf Grundlage von erheblichen Mängeln verweigert werden.
  3. Ist die Anlage, auf der die CADENAS GmbH ihre Software bzw. ihre sonstige Leistung installiert hat, vor der Abnahme ohne ein Verschulden der CADENAS GmbH untergegangen oder verschlechtert worden, so ist die CADENAS GmbH berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von der CADENAS GmbH unverschuldeter Unmöglichkeit der Installation.
  4. Eine Wiederholung der Installation kann der Kunde in den Fällen des § 4 Abs. 3 S. 1 dieser AGB verlangen, wenn der CADENAS GmbH dies, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung zu entrichten.

§ 5 FRISTEN FÜR INSTALLATION, MODIFIKATION UND DATENERSTELLUNG

  1. Solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Hauptleistungspflichten in Verzug ist ruht die Gegenleistungspflicht der CADENAS GmbH.
  2. Vom Kunden angebotene bzw. gewünschte Fristen und Termine für Leistungen der CADENAS GmbH gelten nur als verbindlich, wenn sie durch die CADENAS GmbH in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
  3. Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, an dem eine Bestätigung durch die CADENAS GmbH ausgestellt wurde. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Leistungsfrist die Software bereitgestellt wurde.
  4. Überschreitet die CADENAS GmbH die vereinbarte Leistungsfrist auf Grund eigenen Verschuldens, so kann der Kunde mittels eines eingeschriebenen Briefes gegenüber der CADENAS GmbH eine Nachfrist von sechs Wochen, beginnend am Tag des Zugangs dieses Briefes, setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
  5. Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in dem Falle zu, wenn die CADENAS GmbH, bzw. ihr Erfüllungsgehilfe, die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  6. Die CADENAS GmbH ist zur Einbringung von Teilleistungen berechtigt.
  7. Sollte die CADENAS GmbH durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Nichtleistung ihrer Kooperationspartner, ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer Kooperationspartner an der termingerechten Leistung gehindert sein, obwohl sie rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, verlängert sich die Frist bzw. der Termin für die Leistung um die Dauer der Störungen.
  8. Wenn diese Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die CADENAS GmbH berechtigt, die Leistung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Leistung oder Schadensersatz zusteht. In einem solchen Fall ist die CADENAS GmbH verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten.
  9. Die Fristen im Sinne des § 5 sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Abnahme durch den Kunden erfolgt ist oder, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung das jeweilige Werk hierzu bereitsteht.
  10. Verzögert sich eine Installation, Modifikation oder Datenerstellung durch den Eintritt von Umständen, die seitens der CADENAS GmbH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung von erheblichem Einfluss sind eine angemessene Verlängerung der Frist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die CADENAS GmbH in Verzug geraten ist.
  11. Soweit die CADENAS GmbH eine Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, und dem Kunden nachweisbar infolge dieses Verzuges ein Schaden entsteht, so kann der Kunde eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen aber höchstens 5 % vom vereinbarten Preis für denjenigen Teil der von der CADENAS GmbH zu installierenden Anlage, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der CADENAS GmbH.

§ 6 ZAHLUNG, VERZUG

  1. Zahlungsverpflichtungen des Kunden sind mit Rechnungserhalt fällig, soweit die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Spätestens nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Vorausgesetzt, die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen liegen zu diesem Zeitpunkt vor. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  2. Bei nach Vertragsschluss eintretenden Vermögensverschlechterungen des Kunden oder eines nachträglichen Bekanntwerdens einer bereits bei Vertragsschluss bestehenden Vermögensverschlechterung des Kunden, steht der CADENAS GmbH das Recht zu, nach ihrer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche zu verlangen.
  3. Die CADENAS GmbH hat auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall ist die CADENAS GmbH dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatz zu.

§ 7 AUFRECHNUNG, ABTRETUNG

  1. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  2. Die CADENAS GmbH behalt sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.
  3. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag ist ohne in Textform erfolgter Zustimmung der CADENAS GmbH nicht zulässig.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG BEIM VERKAUF VON STANDARDSOFTWARE UND NUTZUNGSRECHTEN

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie, falls überhaupt von uns geschuldet, mangelhafter Installation, mangelhaftem Einbau oder mangelhafter Anleitung, Beratung oder Schulung für Installation, Einbau oder Pflege) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Software oder Nutzungsrechten an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche des Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Software oder Nutzungsrechte durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten vorrangig alle durch uns erstellten Produktbeschreibungen und unsere Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Demgegenüber nachrangig oder ergänzend gelten jene Produktbeschreibungen und Angaben, die von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache (also die Software oder das Nutzungsrecht) mangelhaft, kann die CADENAS GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der CADENAS GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder Deinstallation der mangelhaften Software noch eine erneute Installation, wenn wir ursprünglich nicht zur Installation verpflichtet waren.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Deinstallations-, Installations-, Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Bei vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen an der Software haftet die CADENAS GmbH nicht für daraus entstehende Schäden.
  12. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  13. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Bereitstellung der Software oder Übertragung der Nutzungsrechte. Für den Fall, dass die CADENAS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder die Garantie für die Beschaffenheit ihrer Lieferung oder Leistung übernommen hat, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. § 8 I. Satz 1, 2. Halbsatz dieser AGB bleibt jedoch unberührt.
  14. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die CADENAS GmbH nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 9 MITWIRKUNG DES KUNDEN

  1. Der Kunde hat die CADENAS GmbH bei der Installation, Modifikation oder Datenerstellung durch Bereitstellung von Personal und Hardware zu unterstützen.
  2. Der Kunde hat die erforderlichen Aufwendungen und Auslagen der CADENAS GmbH für Reisetätigkeiten nach vorheriger Absprache zu tragen. Übernachtungskosten sind ebenfalls durch den Kunden zu tragen. Diese Aufwendungen sind nicht Bestandteil der Tagespauschale.
  3. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Installation notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 10 ABNAHME DER INSTALLATION, MODIFIKATION ODER DATEN

  1. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Installation und/oder Modifikation und/oder Datenerstellung angezeigt worden ist, eine ggf. vertraglich vorbehaltene Erprobung stattgefunden hat, und unsere Leistung vertragsgemäß erfolgt ist.
  2. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn die CADENAS GmbH ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
  3. Sobald der Kunde gemäß Abs. I. und II. zur Abnahme verpflichtet ist, weist die CADENAS GmbH den Kunden darauf hin, dass er eine Frist von zwei Wochen hat, die Abnahme zu erklären, und dass nach Ablauf dieser Frist die Abnahme automatisch als erklärt gilt, falls er nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist. Falls diese Frist vom Kunden ohne Verschulden der CADENAS GmbH und ohne, dass der Kunde zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist, nicht eingehalten wird, so gilt die Abnahme nach Ablauf der o. g. Frist von zwei Wochen im o. g. Hinweis als erfolgt.
  4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der CADENAS GmbH für, durch den Kunden zumutbare Prüfung, erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 11 SONSTIGE HAFTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Aus Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Software oder sonstigen Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Bereitstellung der Software oder sonstigen Leistung. Dies gilt nicht, wenn der CADENAS GmbH Arglist vorwerfbar ist, oder sie eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit ihrer Leistung übernommen hat, und der Schaden darauf beruht, dass diese Garantie nicht erfüllt wird.
  6. Von der Haftung ausgenommen sind alle Ansprüche, die sich aus der Verwendung von Produktdaten (z.B. 2D- und 3D-CAD Daten, pdf.-Produktblätter, Metadaten, etc.) dritter Parteien ergeben, die mit der Software der CADENAS GmbH bereitgestellt werden. Die CADENAS GmbH kann nicht sicherstellen, dass die zur Verfügung gestellten Produktdaten Dritter mit deren tatsächlichen Abläufen, Bauteilen, physikalischen Eigenschaften, etc. übereinstimmen.
  7. Mündliche Auskünfte unserer Mitarbeiter sind freiwillige Serviceleistungen und nicht rechtsverbindlich. Sämtliche mündlichen Äußerungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

§ 12 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz der CADENAS GmbH in Augsburg.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Augsburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

§ 13 ANPASSUNG DER AGB

  1. Die CADENAS GmbH behält sich für alle Dauerschuldverhältnisse das Recht vor, die vorliegenden AGB künftig anzupassen. Kunden werden in diesem Fall sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informiert.
  2. Erfolgt binnen sechs Wochen kein Widerspruch durch den Kunden, so gelten die neuen AGB als angenommen. Widerspricht der Kunde, so gelten alle Vertragsverhältnisse unverändert unter Einbezug der alten AGB fort. Der CADENAS GmbH steht für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich der Vertragsverhältnisse zu.

§ 14 DATENSCHUTZ

  1. Wir erfassen Ihre persönlichen Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem Sie Ihre Daten zur Verfügung stellen.
  2. Sie sind damit einverstanden und ermächtigen uns, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften verarbeiten, speichern und auswerten. Insbesondere willigen Sie – sofern Sie gewerblich tätig sind - ein, dass wir Ihre Kontaktdaten an die Hersteller weitergeben, damit diese mit Ihnen unaufgefordert Kontakt aufnehmen können. Ihnen ist bekannt, dass der Hersteller auch außerhalb der EU seinen Sitz haben kann. In diesem Fall stimmen Sie auch einer Übertragung der uns überlassen Daten an den Sitz des im Ausland befindlichen Herstellers zu, obgleich Ihnen bekannt ist, dass in diesem Fall nicht die in der EU vorgeschriebene Datensicherheit gewährleistet oder garantiert werden kann. Damit soll auch sichergestellt werden, dass der Hersteller Sie über Änderungen im technischen Bereich unterrichten, kann und ihnen den ggf. erforderlichen Support anbietet.
  3. Unsere Datenschutzerklärung und weitergehende Datenschutzhinweise können Sie auf unserer Homepage unter https://www.cadenas.de/unternehmen/datenschutz aufrufen.

§ 15 SALVATORISCHE KLAUSEL

Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden sollten oder diese AGB Regelungslücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Regelungslücken wird eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommen.